Fischerei-Schutzverein Wissingen e.V.

Satzung des Fischerei-Schutzverein Wissingen e.V.

§1
Der Fischerei-Schutzverein Wissingen e.V., im folgenden genannt FSV, mit Sitz in 49143 Bissendorf, Ortsteil Wissingen, Landkreis Osnabrück, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes, sowie der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Unterhaltung einer Jugendgruppe, Errichtung von Naturschutzgebieten, Ausbildung zur Erlangung der Fischerprüfung, beitragspflichtigen Mitgliedschaften im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V., Deutscher Angelfischerverband e.V., Verein zur Revitalisierung der Haseauen e.V. und der Schutzgemeinschaft Deutsche Nordseeküste e.V.

Der Verein hat die Aufgabe durch Anpachtung oder durch evtl. Ankauf von Gewässern, die heimische Fischwelt zu erhalten, zu pflegen und zu vermehren.

Es ist Zweck des Vereins alle am Sitz und in der Umgebung des Vereins wohnenden Angelfischer zusammenzuschließen und die Mitglieder, insbesondere die Jugend zu waidgerechten Anglern und zur Fischereigerechtigkeit zu erziehen.

Der Verein verfolgt das Ziel, innerhalb seiner Möglichkeiten schädliche Wirkungen der Technik und der Zivilisation zu erkennen, zu beseitigen und auf die Erhaltung des biologischen Gleichgewichts, sowie auf die Reinhaltung von Wasser und Boden zu achten.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bei Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Melle zwecks Verwendung für den Denkmalschutz Schloss Gesmold und den dazugehörigen unter Denkmalschutz stehenden Anlagen.

§6 Mitgliedschaft, Anmeldung und Aufnahme

  1. Mitglied im FSV kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist.
  2. Die Aufnahme aller neuen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, der in der Haupt- oder Mitgliederversammlung über die Aufnahme der neuen Mitglieder zu berichten hat.
  3. Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied im FSV hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Neu aufgenommene, aktive Mitglieder über 18 Jahre müssen innerhalb eines Jahres vom Tage der Aufnahme an, den Nachweis über die abgelegte Sportfischerprüfung erbringen, andernfalls erlischt die Mitgliedschaft.
  5. Ehrenmitglied im FSV kann nur werden, wer sich in hervorragender Weise um die Fischerei oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht hat.
  6. Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muss vom Gesamtvorstand oder von mindestens von zwei Drittel der Mitgliedschaft gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit.

§7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den freiwilligen Austritt oder durch den Tod
  2. durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich, spätestens 3 Monate vor Jahresschluss anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist läuft die Mitgliedschaft stillschweigend 1 Jahr weiter. Beim Tod endet die Mitgliedschaft am Tage des Todes.

Der Ausschluss erfolgt:

  1. Wenn sich das Mitglied unehrenhaft betragen hat, oder wenn er nach erfolgter Aufnahme solches bekannt wird.
  2. Wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, sein Verhalten im Verein Anstoß erregt und dadurch den Verein schädigt.
  3. Wenn ein Mitglied gegen die in den Satzungen und in der Gewässerordnung obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt.
  4. Wenn ein Mitglied sich durch Fischereifrevel oder sonstiges Vergehen schuldig macht, oder andere hierzu verleitet.
  5. Wenn ein Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.
  6. Wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet hat.

Beim freiwilligen Austritt, beim Tod sowie beim Ausschluss eines Mitglieds finden eine Rückvergütung von gezahlten Beiträgen und eine Entbindung von den fälligen Beiträgen nicht statt, ln allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich alle vereinseigenen Unterlagen und Gegenstände (Erlaubnisschein zum Fischfang, Satzung, Gewässerordnung, Hüttenschlüssel usw.) zurückzugeben.

§8 Einspruchsrecht
Es steht einem ausgeschlossenen Mitglied frei, gegen den Ausschlussbescheid innerhalb 4 Wochen vom Tage der Zustellung des Ausschlussbescheides an, schriftlich beim Schlichtungsausschuss Einspruch zu erheben ( siehe § 13, Abs. 3 ). Dasselbe gilt auch bei Zustellung eines Strafbescheides durch den Verein.

§9 Geldbußen, Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Der Vorstand hat das Recht, Verstöße gegen die Satzung und gegen die Gewässerordnung durch Verwarnungen und Bußen zu ahnden. Bußen können bis zu einem Betrag von 50 € verhängt werden. Auch kann ein zeitweiliger Entzug der Angelerlaubnis erfolgen. Einspruchsrecht steht dem Betroffenen nach § 8 zu. Der Einspruch gegen ein Urteil des Vorstandes und des Schlichtungsausschusses hat keine aufhebende Wirkung.

Jedes Mitglied hat beim Eintritt in den Verein sofort die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag zu entrichten.

Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.

In der Jahreshauptversammlung werden die VDSF - Beitragsmarken und die Erlaubnisscheine zum Fischfang ausgegeben. Der Jahresbeitrag wird durch Bankeinzug eingezogen. Barzahler haben den Jahresbeitrag in der Jahreshauptversammlung zu entrichten. Wer den Jahresbeitrag nicht in der Jahreshauptversammlung bar bezahlt, hat dieses bis zum 31. März eines jeden Jahres beim 1. oder 2. Kassenwart zu erledigen.

§10 Recht und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, in allen vom FSV gepachteten oder in dessen Eigentum befindlichen Gewässern die Angelfischerei auszuüben.

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. Die im Interessengebiet des Vereins zur Verpachtung kommenden öffentlichen Gewässer dem Fischereiverein so früh wie möglich unter Angabe der Strecke, des Fischbestandes oder des Fischvorkommen usw. zwecks Anpachtung mitzuteilen. Zuwiderhandlungen siehe § 7 Abs. 2. Alle Anpachtungen erfolgen durch den FSV und dessen Lasten.
  2. Die vom Vorstand aus besonderen Gründen für das eine oder andere Gewässer festgesetzten Einschränkungen sind zu beachten.
  3. Die bestehenden gesetzlichen und vereinsseitig festgesetzten Bestimmungen der Gewässerordnung sind genau zu beachten. Bei vorkommenden Fischereivergehen oder Übertretungen ist jedes Mitglied verpflichtet, sofort unter mündlicher oder schriftlicher Darlegung des Falls dem Vorstand Mitteilung zu machen, damit dieser wegen evtl. Strafverfolgung das Nötige veranlassen kann.

§11 Organe des Vereins
Folgende Institutionen sind Organe des Vereins:

  1. Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Hauptversammlungen
  2. Der Vorstand
  3. Der Schlichtungsausschuss
  4. Das Mitteilungsblatt

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 3 Jahren durch die Jahreshauptversammlung. Das gleiche gilt für den Schlichtungsausschuss. Jedes Mitglied hat das Recht die Wahl zum Vorstandsmitglied abzulehnen. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes kann jederzeit niedergelegt werden. Der Vorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sich durch Zuwahl zu ergänzen. Die Wahlen für den Vorstand bzw. den Schlichtungsausschuss sind geheim und durch Stimmzettel vorzunehmen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann die Wahl öffentlich durch Handzeichen erfolgen. Der 1. Vorsitzende ist in geheimer Wahl durch Stimmzettel zu wählen. Stimmberechtigt sind nur aktive Vollmitglieder. Vereinsnachrichten (Bekanntmachungen, Beschlüsse usw.) werden in einem regelmäßig erscheinenden Mitteilungsblatt veröffentlicht, dass vom Landesfischereiverband Weser-Ems herausgegeben wird. In diesem Mitteilungsblatt, das jedem Vereinsmitglied auf dem Postwege zugestellt wird, erscheinen auch die Einladungen zu allen Versammlungen und Zusammenkünften des Vereins.
Weitere Informationen erfolgen über Aushänge und das Internet.

§12 Der Vorstand

  1. Der Hauptvorstand:

Der Hauptvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. dem 1. und 2. Vorsitzenden
  2. dem 1. und 2. Schriftführer
  3. dem 1. und 2. Kassenwart
  4. dem 1. und weitere Gewässerwarte
  5. dem 1. und 2. Jugendwart
  6. dem Fachwart für Fischerei

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  1. der Obmann des Schlichtungsausschusses
  2. der Hüttenwart
  3. Der geschäftsführende Vorstand:

Er führt die Geschäfte des Vereins nach außen hin und wird von folgenden Vorstandsmitgliedern gebildet:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 1. Schriftführer
  3. dem 1. Kassenwart
  4. dem 1. Gewässerwart
  5. dem 1. Jugendwart
  6. dem Fachwart für Fischerei

Der 1. Vorsitzende und der 1. Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein nach außen hin.

Alle Vorstandsmitglieder haben dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Jahreshautversammlung ausgeführt, Zweck und Aufgabe erfüllt, und die Ziele des Vereins verfolgt werden.
Die Einteilung der Aufgabenbereiche für die Vorstandsarbeit der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt in den Vorstandssitzungen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig wenn 7 der 12 Hauptvorstandsmitglieder bzw. 9 der 14 Vorstandsmitglieder vom erweiterten Vorstand anwesend sind.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§13 Der Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

  1. der Obmann
  2. zwei Beisitzer

Der Obmann wird in der Jahreshauptversammlung gewählt (§11). Ein Beisitzer wird vom Vorstand, ein Beisitzer vom Beklagten gestellt.

Der Schlichtungsausschuss hat bei Anruf zu prüfen, ob die Entscheidung des Vorstands oder der Versammlung der Satzung entsprechend erfolgt ist.

§14 Versammlungen des Vereins

  1. Jahreshauptversammlung

Im Januar/Februar eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt, zu der der Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich über das Mitteilungsblatt und über den Postweg einzuladen hat. Die Jahreshauptversammlung ist Organ des Vereins und dient hauptsächlich der Beschlussfassung (§ 11). In dieser Versammlung werden der Vorstand und der Obmann des Schlichtungsausschusses gewählt. Durch die Jahreshauptversammlung wird ein neuer Kassenprüfer (2. Kassenprüfer) für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Person, die für ein weiteres Jahr bestätigt wird, übernimmt die Position des 1. Kassenprüfers und scheidet im Folgejahr aus. Es sind immer zwei Kassenprüfer gewählt.

  1. Die außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden, wenn bestimmte, zwingende oder notwendige Entscheidungen zwischenzeitlich erforderlich werden. Für die Einberufung gelten dieselben Bestimmungen wie bei der Jahreshauptversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten und dienen ausschließlich der Pflege der Kameradschaft und der anglerischen Belehrung. Alle Versammlungen und Zusammenkünfte des Vereins leitet der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der 1. oder 2. Schriftführer hat von jeder Haupt- oder Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüssen enthalten muss. Das Protokoll muss vom Schriftführer und Versammlungsleiter unterschrieben sein.

Bei allen o.g. Versammlungen sind nur aktive Vollmitglieder stimmberechtigt.

§15 Kassenprüfung
Der 1. Vorsitzende ist jederzeit zu einer Kassenprüfung berechtigt. Die beiden Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen, und dem Vorstand sowie der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Dem geschäftsführenden Vorstand ist auf Verlangen (§12 Abs. 2) Auskunft zu erteilen.

§16 Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Beitrag
  2. Aufnahmegebühr
  3. Ersatz nicht geleisteter Arbeitsstunden
  4. Verkauf von Gastkarten
  5. Startgelder
  6. Festüberschüssen
  7. Bußgeldern
  8. Prüfungsgebühren
  9. Umlagen
  10. Spenden

Die Höhe der Beträge von den unter Buchstabe a) bis d) aufgeführten Einnahmen werden der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung festgelegt; ebenso die evtl. Umlagen.

§17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.

§18 Jugendgruppe
Der Verein unterhält eine Jugendgruppe, für die folgende Bestimmungen gelten:

  1. Jugendliche sind Mitglieder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr. Sie werden ohne Aufnahmegebühr aufgenommen. Die Höhe des Beitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgel Mit Erreichung des. 18. Lebensjahres wird die Jugendgruppe verlassen. Ein Wechsel in die Seniorengruppe ist möglich, eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Die Mitglieder der Jugendgruppe müssen die Sportfischerprüfung abgelegt haben. Sie dürfen ohne Sportfischerprüfung nur mit einer Rute unter Aufsicht eines volljährigen Vereinsmitgliedes die Angelfischerei ausführen. Mit Ablegung der Sportfischerprüfung und Erreichung des 14. Lebensjahres unterliegen sie mit allen Rechten und Pflichten der Satzung und der Gewässerordnung.
  3. Mitglieder der Jugendgruppe sind vom Arbeitsdienst befreit, dürfen aber auf freiwilliger Basis teilnehmen
    (Die Jugendlichen nehmen an den unter § 14 genannten Versammlungen nicht teil. Sie werden über Beschlüsse und andere vereinsinternen Abmachungen in gesonderten Zusammenkünften von den Jugendwarten unterrichtet.
  4. Die Jugendlichen haben ab dem 1. Mitgliedsjahr Zugang zu den unter § 14 aufgeführten Versammlungen. Sie werden außerdem über Beschlüsse und andere vereinsinternen Abmachungen in gesonderten Zusammenkünften von den Jugendwarten unterrichtet.

    Die Betreuung und Ausbildung der Mitglieder der Jugendgruppe obliegt den beiden Jugendwarten.

§19 Passive Mitglieder
Der Verein nimmt passive Mitglieder ohne Aufnahmegebühr auf. Die Beitragshöhe wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Passive Mitglieder können an jeder Versammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Bei Umwandlung von einer passiven Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft wird die volle Aufnahmegebühr erhoben. Ebenfalls die volle Aufnahmegebühr müssen passiv gewordene ehemalige aktive Mitglieder erneut zahlen, wenn sie dem Verein wieder aktiv beitreten wollen. Dies gilt auch für die Neuaufnahme früherer aktiver Mitglieder.

§20 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt neben der Angelfischerei ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Gewinnanteile, und haben durch ihre Mitgliedschaft im FSV keine persönlichen Vorteile in irgendeiner Form. Etwaige Gewinne dürfen nur für die unter § 1 aufgeführten Punkte verwendet werden.

§21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Für die Einberufung gelten die Vorschrift des § 14 Abs. 1. Zu dem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Über das nach der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen gilt die Vorschrift des § 5 der Satzung.

§22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Osnabrück.

Wissingen, 13.01.2018 Der Vorstand

1. Schriftführer

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